Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/06/0157
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/06/0169 E 24. Jänner 2013
2012/06/0168 E 24. Jänner 2013
2012/06/0161 E 24. Jänner 2013
2012/06/0162 E 24. Jänner 2013
2012/06/0159 E 24. Jänner 2013
2012/06/0158 E 24. Jänner 2013
2012/06/0160 E 24. Jänner 2013
Rechtssatz
Die maßgebliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervor. Sie kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden, z.B. aus den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Erbauer bestehen. Bei Bauten, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt sind, muss sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes durch ein von vornherein zeitlich begrenztes, vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht objektivieren lassen (Hinweis B des OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060157.X02
Im RIS seit
18.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JWR_2012060157_20130124X02