Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/03/0165
Entscheidungsdatum
24.09.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0062 E 25. April 2013 RS 1
(hier: ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Beim Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.Beim Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X02
Im RIS seit
13.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2012030165_20140924X02