Der Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 11 StGB setzt voraus, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Wenn der Beschuldigte einen "nahezu geglückten Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG" anführt, unterlässt er es aufzuzeigen, welcher Umstand es seiner Ansicht nach notwendig gemacht hätte, den Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 11 StGB anzuwenden.Der Milderungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB setzt voraus, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Wenn der Beschuldigte einen "nahezu geglückten Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG" anführt, unterlässt er es aufzuzeigen, welcher Umstand es seiner Ansicht nach notwendig gemacht hätte, den Milderungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB anzuwenden.