Dass das angestrebte Ziel einer Enteignung iSd § 60 Abs 1 lit c WRG 1959 auch durch Enteignung anderer Personen erreicht werden könnte, macht die Enteignung nicht unzulässig.Dass das angestrebte Ziel einer Enteignung iSd Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 auch durch Enteignung anderer Personen erreicht werden könnte, macht die Enteignung nicht unzulässig.