Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.