Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2007/07/0053
Entscheidungsdatum
30.09.2010
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §8 impl;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0028 E 13. Dezember 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Die Erstbehörde hat im Verfahren nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 keine Parteistellung. Auf die Zustellung des aufhebenden Bescheides des Bundesministers an die Erstbehörde kommt es nicht an. Die Sechswochenfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde.Die Erstbehörde hat im Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG 1989 keine Parteistellung. Auf die Zustellung des aufhebenden Bescheides des Bundesministers an die Erstbehörde kommt es nicht an. Die Sechswochenfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070053.X04
Im RIS seit
26.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010
Dokumentnummer
JWR_2007070053_20100930X04