Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18009 A/2010
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2007/05/0231
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0091 E 20. September 1990 RS 6
Stammrechtssatz
Nach § 45 Abs 2 AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X05
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2007050231_20101221X05