Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/05/0181
Entscheidungsdatum
10.09.2008
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0107 E 10. September 2008 RS 12
Stammrechtssatz
Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt § 48 Nö BauO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vorliegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegenständlichen Projekt, für sich beurteilt, § 48 Nö BauO nicht beachtet werden müsste.Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass mit dem nunmehr zur Entscheidung anstehenden Projekt Paragraph 48, Nö BauO eingehalten wird. Allein dadurch, dass schon eine (wenn auch nicht konsumierte) Baubewilligung vorliegt, kann sich nicht ergeben, dass mit dem jetzt gegenständlichen Projekt, für sich beurteilt, Paragraph 48, Nö BauO nicht beachtet werden müsste.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050181.X02
Im RIS seit
08.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2007050181_20080910X02