Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/06/0054

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Vorgeschichte: 85/06/0215 E 5. März 1987;

Rechtssatz

Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernden Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, so ist der (unberichtigte) Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren (und sie deshalb in ihrer Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigenden) wahren Sinn (dh so wie er eigentlich gemeint war) zu verstehen (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X05

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1989060054_19910124X05

Rechtssatz für 2004/07/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0039

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0054 E 24. Jänner 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernden Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, so ist der (unberichtigte) Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren (und sie deshalb in ihrer Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigenden) wahren Sinn (dh so wie er eigentlich gemeint war) zu verstehen (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070039.X01

Im RIS seit

30.06.2005

Dokumentnummer

JWR_2004070039_20050602X01