Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/17/0209
Entscheidungsdatum
29.03.2004
Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Beschlussfassung des Kollegialorganes mit dem in die Ausfertigung aufgenommenen Inhalt nicht vorliegt, steht dies - insbesondere auch im Hinblick auf die Stellung des Bürgermeisters bzw. in seiner Vertretung des Vizebürgermeisters als Vorsitzendem des Gemeinderates - der Zurechnung der vom Bürgermeister (bzw. Vizebürgermeister) als Genehmigendem unterfertigten Erledigung des Gemeinderates an diesen nicht entgegen. Diese Erledigung ist als ein dem Gemeinderat zuzurechnender Bescheid anzusehen, welcher jedoch - in Ermangelung einer Deckung durch einen diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss - mit einer der Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Rechtswidrigkeit belastet ist (Hinweis E 29. April 1986, 84/07/0035).
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis
Behördenbezeichnung Behördenorganisation
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen
gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren
Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren
Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen
Zurechnung von Bescheiden Intimation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170209.X02
Im RIS seit
20.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2003170209_20040329X02