Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2003/07/0131
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Rechtssatz
Für die Beeinträchtigung auch eines nicht ausgeübten Wasserrechts ist Voraussetzung, dass dieses überhaupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht dagegen erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses Rechtes unmöglich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X07
Im RIS seit
22.04.2004
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2003070131_20040325X07