Ist der auf einem Ufergrundstück eines zu einer wasserrechtlich bewilligten Anlage gehörigen Werkskanales gelegene, stockende Auwald nicht Teil dieser Anlage, so bewirkt die Schlägerung des Auwaldes durch den Eigentümer des Grundstücks allenfalls eine Änderung der Art der für die Instandhaltung notwendigen Maßnahmen; fällt die Ufersicherung durch Bewuchs weg, ist der Betreiber der Anlage gehalten, soweit notwendig, andere geeignete Maßnahmen zur Ufersicherung (Instandhaltung) des Mühlbaches zu treffen, um seiner Verpflichtung nach § 50 WRG nachzukommen.Ist der auf einem Ufergrundstück eines zu einer wasserrechtlich bewilligten Anlage gehörigen Werkskanales gelegene, stockende Auwald nicht Teil dieser Anlage, so bewirkt die Schlägerung des Auwaldes durch den Eigentümer des Grundstücks allenfalls eine Änderung der Art der für die Instandhaltung notwendigen Maßnahmen; fällt die Ufersicherung durch Bewuchs weg, ist der Betreiber der Anlage gehalten, soweit notwendig, andere geeignete Maßnahmen zur Ufersicherung (Instandhaltung) des Mühlbaches zu treffen, um seiner Verpflichtung nach Paragraph 50, WRG nachzukommen.