Ist die Bestockung mit Auwald auf einem Ufergrundstück an einem zu einer wasserrechtlich bewilligten Anlage gehörigen Werkskanal nicht Teil derselben, so kann auch eine Schlägerung des Auwaldes, egal welchen Ausmaßes, keine bewilligungslos gesetzte Änderung des bewilligten Zustandes darstellen.