Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/06/0024
Entscheidungsdatum
26.05.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0003 E 18. Oktober 2001 VwSlg 15701 A/2001 RS 2
(Hier mit dem Zusatz: Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert
die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei
jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern
ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden
Formulierung ihrer Stellungnahme in ausreichender Frist bietet
(vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1999,
Zl. 98/20/0304, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0003, VwSlg.
15.701/A, jeweils mit weiteren Nachweisen).)
Stammrechtssatz
Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (Hinweis E 16. Jänner 1992, 91/09/0177).
Schlagworte
Parteiengehör
Parteiengehör Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060024.X03
Im RIS seit
18.07.2008
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008
Dokumentnummer
JWR_2005060024_20080526X03