Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/01/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/01/0044

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010044.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990010044_19900425X01

Rechtssatz für 96/20/0485

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/20/0485

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1 (hier: ein Beobachtungszeitraum von 2 Jahren seit der Verurteilung wegen § 107 StGB ist zu kurz)

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200485.X02

Im RIS seit

26.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200485_19960912X02

Rechtssatz für 96/20/0750

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/20/0750

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1 (hier: dem Bf wurde erst vor 10 Monaten durch die strafgerichtliche Verurteilung wegen § 137, § 138 Z 3 StGB das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt).

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200750.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200750_19961218X02

Rechtssatz für 96/20/0543

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/20/0543

Entscheidungsdatum

06.11.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200543.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200543_19971106X01

Rechtssatz für 98/20/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14942 A/1998

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/20/0078

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §280;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1 (hier: Zwischen dem Urteil des OGH, mit dem dem ASt das Unrecht seiner Tat gem § 280 StGB vor Augen geführt wurde, und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen nur knapp 2 Jahre. Selbst bei Wohlverhalten des Bfr reichte dieser Zeitraum nicht aus, um zu einer anderen, für den ASt günstigeren Prognose zu gelangen).

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200078.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017

Dokumentnummer

JWR_1998200078_19980702X03