Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist an das Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft nicht zwingend gebunden (Hinweis E 11.3.1999, 97/07/0123; E 29.6.1995, 92/07/0187; E 23.11.2000, 2000/07/0243).