Die Bestimmungen des § 74 Abs 2 und Abs 3, § 75 Abs 2 und § 77 GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, sind tatbestandsmäßig auf die "Betriebsanlage", und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 353 ff, auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens bildende Projekt einer Betriebsanlage, abgestellt (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090).Die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 2 und Paragraph 77, GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, sind tatbestandsmäßig auf die "Betriebsanlage", und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der Paragraphen 353, ff, auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens bildende Projekt einer Betriebsanlage, abgestellt (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090).