Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/03/0299

Entscheidungsdatum

07.06.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
VStG §55 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Frage der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 2, BetriebsO 1994 unabhängig davon zu beurteilen, ob die in Frage stehende Person unbescholten ist oder nicht. Es kann der Behörde nicht verwehrt sein, alle ihr bekannt gewordenen, in dieser Hinsicht beachtlich erscheinenden Tatsachen in ihre Erwägungen einzubeziehen vergleiche dazu sinngemäß das E vom 25. September 1956, 699/55, VwSlg. 4142 A/1956; vergleiche auch das zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ergangene E vom 12. Juli 1995, Zl 95/03/0003, wonach ein vor dem - in dieser Bestimmung genannten - 5-Jahres-Zeitraum gesetztes Verhalten beachtlich ist, wenn es in der Weise ausstrahlt, dass es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen in Bezug auf diesen Zeitraum der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegengestanden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030299.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1998030299_20000607X04