Bei der Ausforschung unbekannter Gäste des Clubs zur Einvernahme als Zeugen zur Frage, ob der Lenker zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen sei, allfälligen Anordnungen der Gendarmerie Folge zu leisten, handelt es sich um die Durchführung eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises.