Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/07/0196

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Dass die Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf die Erfüllung der dritten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG in Bezug auf ihre Rechte zu dringen befugt ist, ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer über die Verfolgung subjektiver Rechte hinausgehenden Parteienbefugnis für die zweite der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG. Auch die erste der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 31 b, Absatz 2, besteht mit dem darin verankerten Schutz des in Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG formulierten öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers vergleiche Paragraph 30, WRG) grundsätzlich nur in einer Hervorhebung jenes öffentlichen Interesses, das es in der Bewilligung einer Ablagerung von Abfällen in besonderer Weise zu wahren gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Dokumentnummer

JWR_1995070196_19990610X08