Jeder Antrag kann - sofern nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht - in jeder Lage des Verfahrens, also bis zur Erlassung des Bescheides, zurückgezogen werden (Hinweis E VfGH 11.10.1966, VfSlg 5363/1966).Jeder Antrag kann - sofern nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht - in jeder Lage des Verfahrens, also bis zur Erlassung des Bescheides, zurückgezogen werden (Hinweis E VfGH 11.10.1966, VfSlg 5363 aus 1966,).