Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/1053

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181053.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181053_19950119X03

Rechtssatz für 94/18/1061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1061

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/1053 3

Stammrechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181061.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181061_19950119X02

Rechtssatz für 95/18/0527

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0527

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/1053 3

Stammrechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180527.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180527_19950405X02

Rechtssatz für 95/18/0441

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0441

Entscheidungsdatum

28.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1995/01/19 94/18/1053 3

Stammrechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180441.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180441_19950428X01

Rechtssatz für 95/18/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0464

Entscheidungsdatum

28.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/1053 3

Stammrechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180464.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180464_19950428X02

Rechtssatz für 95/21/1031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/1031

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/1053 3

Stammrechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995211031.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995211031_19951122X01