Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0570/76

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9035 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0570/76

Entscheidungsdatum

09.04.1976

Index

VwGG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Vorgeschichte:
0636/71 E 14.09.1971;

Rechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000570.X02

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWR_1976000570_19760409X02

Rechtssatz für 84/04/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0072

Entscheidungsdatum

12.02.1985

Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040072.X02

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Dokumentnummer

JWR_1984040072_19850212X02

Rechtssatz für 82/06/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11967 A/1985

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/06/0128

Entscheidungsdatum

12.12.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982060128.X02

Im RIS seit

12.12.1985

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1982060128_19851212X02

Rechtssatz für 88/03/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0064

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030064.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1988030064_19880504X01

Rechtssatz für 89/07/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/07/0157

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070157.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1989070157_19900313X01

Rechtssatz für 92/10/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0039

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100039.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1992100039_19930329X01

Rechtssatz für 94/12/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/12/0197

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120197.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1994120197_19941116X03

Rechtssatz für 94/07/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/07/0026

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070026.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1994070026_19950523X02

Rechtssatz für 93/07/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/07/0046

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070046.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1993070046_19951024X02