Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18239 A/2011
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2010/07/0022
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0070 E 19. Mai 1994 RS 10
(hier nur erster und zweiter Satz)
Stammrechtssatz
Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen. Daß die rechtliche Konsequenz der gesetzeswidrigen Vorschreibung von Auflagen durch bloßen Verweis auf ihre Wiedergabe in der Verhandlungsschrift statt ihrer einzelnen Aufzählung im Spruch eines Bewilligungsbescheides darin bestünde, daß der Konsens nunmehr ohne diese Auflagen als erteilt anzusehen wäre, hat der VwGH in seiner Judikatur nicht ausgesprochen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand auch solcherart verfügter Auflagen auszugehen und das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (Hinweis E 14.12.1979, 1301/79).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur
Rechtsverletzungsmöglichkeit
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070022.X02
Im RIS seit
08.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2010070022_20111013X02