Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/09/0154

Entscheidungsdatum

20.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §68 Abs1;
BEinstG;
KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Eine Bindung der Kriegsopferversorgungsbehörden an eine rechtskräftige Einschätzung der MdE des Beschädigten nach dem BEinstG ist schon deshalb nicht gegeben, weil es für die Einschätzung der MdE nach dem KOVG nicht auf den Gesamtleidenszustand des Beschädigten ankommt, sondern dafür nur jene Gesundheitsschädigungen heranzuziehen sind, die nachweislich ursächlich auf ein schädigendes Ereignis iSd KOVG zurückgehen.

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090154.X02

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1991090154_19920220X02