Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/18/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/18/0153

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Privaturkunde begründet gem Paragraph 294, ZPO grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren; dies allerdings unter der Voraussetzung, daß sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem Handzeichen versehen sind. Letzteres liegt bei der Einlaufstampiglie eines Rechtsanwaltes, die jeder Unterfertigung und jedes Handzeichens entbehrt, nicht vor.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180153.X04

Im RIS seit

11.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1989180153_19900511X04