Wenn eine Dienstbarkeit (hier: Wegerecht) ersessen worden ist, dann hat dies gem § 102 Abs 3 WRG nur eine Beteiligtenstellung zur Folge, die gem § 102 Abs 4 WRG zur Erhebung von Einwendungen nicht berechtigt.Wenn eine Dienstbarkeit (hier: Wegerecht) ersessen worden ist, dann hat dies gem Paragraph 102, Absatz 3, WRG nur eine Beteiligtenstellung zur Folge, die gem Paragraph 102, Absatz 4, WRG zur Erhebung von Einwendungen nicht berechtigt.