In einer Gegenschrift nachgetragene Begründungselemente sind nicht geeignet, eine dem erstinstanzlichen Bescheid und - in weiterer Folge - auch dem angefochtenen Bescheid - anhaftende Mangelhaftigkeit (Hinweis E 22.9.1980, 1390/80 und 1694/80, VwSlg 10232 A/1980) zu beheben.