Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0055

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040055.X01

Im RIS seit

22.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040055_19840626X01

Rechtssatz für 83/04/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11667 A/1985

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0258

Entscheidungsdatum

12.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983040258.X02

Im RIS seit

12.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1983040258_19850212X02

Rechtssatz für 88/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0137

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040137.X01

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1988040137_19881213X01

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X05

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X05

Rechtssatz für 88/04/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0224

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040224.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988040224_19890228X02

Rechtssatz für 89/04/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0139

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040139.X04

Im RIS seit

24.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1989040139_19900327X04

Rechtssatz für 88/04/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0192

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040192.X02

Im RIS seit

24.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1988040192_19900424X02

Rechtssatz für 88/04/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0058

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040058.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1988040058_19911105X01

Rechtssatz für 91/04/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0169

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040169.X03

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040169_19911210X03

Rechtssatz für 93/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0001

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0055 E 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft auch für die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1973 insofern zu, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise, ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040001.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040001_19931123X03