Ausführungen zur Beschwerdelegitimation (hier BM f HGI war der Meinung, dass der LH zu Unrecht eine unzulässige Berufung angenommen und darüber entschieden habe, obwohl die Bfrin gem § 356 Abs 3 GewO keine Parteistellung hatte).Ausführungen zur Beschwerdelegitimation (hier BM f HGI war der Meinung, dass der LH zu Unrecht eine unzulässige Berufung angenommen und darüber entschieden habe, obwohl die Bfrin gem Paragraph 356, Absatz 3, GewO keine Parteistellung hatte).