Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0023/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

5934 A/1963

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0023/61

Entscheidungsdatum

09.01.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000023.X02

Im RIS seit

22.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1961000023_19630109X02

Rechtssatz für 0313/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9173 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0313/76

Entscheidungsdatum

08.11.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0023/61 E 9. Jänner 1963 5934 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000313.X02

Im RIS seit

27.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000313_19761108X02

Rechtssatz für 0817/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0817/77

Entscheidungsdatum

09.10.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0023/61 E 9. Jänner 1963 5934 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000817.X02

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000817_19781009X02

Rechtssatz für 83/07/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/07/0178

Entscheidungsdatum

21.02.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0023/61 E 9. Jänner 1963 5934 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070178.X01

Im RIS seit

20.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014

Dokumentnummer

JWR_1983070178_19840221X01

Rechtssatz für 85/07/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/07/0117

Entscheidungsdatum

17.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0023/61 E 9. Jänner 1963 5934 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070117.X01

Im RIS seit

31.08.2005

Dokumentnummer

JWR_1985070117_19850917X01

Rechtssatz für 91/06/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0074

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0023/61 E 9. Jänner 1963 5934 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde dann nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (Hinweis E vom 26.10.1969, Zl 172/61). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn sich eine Partei der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen verschwiegen hat (Hinweis E vom 19.6.1956, Zl 555/54 und vom 16.10.1961, Zl 172/61).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060074.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1991060074_19941215X01