Eine Willenserklärung einer Privatperson (hier Erlaubnis des einzig Einfahrtsberechtigten vor einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt zugunsten einer dritten Person) ist für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes nur in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen sie der Gesetzgeber ausdrücklich mit Rechtswirksamkeit ausgestattet hat, wie zB im § 19 Abs 8 StVO. Es kann daher durch eine solche Erlaubnis die Strafbarkeit der Übertretung des im § 24 Abs 3 lit a StVO festgelegten Verbotes nicht aufgehoben werden. Ausnahmen können nur nach den Vorschriften der § 45 und § 95 bis § 97 StVO durch die dort genannten Behörden und deren Organe gestattet werden.Eine Willenserklärung einer Privatperson (hier Erlaubnis des einzig Einfahrtsberechtigten vor einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt zugunsten einer dritten Person) ist für die Einhaltung eines Gebotes oder Verbotes nur in jenen Fällen von Bedeutung, in welchen sie der Gesetzgeber ausdrücklich mit Rechtswirksamkeit ausgestattet hat, wie zB im Paragraph 19, Absatz 8, StVO. Es kann daher durch eine solche Erlaubnis die Strafbarkeit der Übertretung des im Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO festgelegten Verbotes nicht aufgehoben werden. Ausnahmen können nur nach den Vorschriften der Paragraph 45 und Paragraph 95 bis Paragraph 97, StVO durch die dort genannten Behörden und deren Organe gestattet werden.