Unter die Prüfungspflicht nach § 102 Abs 1 KFG 1967 fällt auch die Überprüfung der akustischen Warnzeichen. Bestehende Hupverbote heben diese Prüfungspflicht nicht auf, weil gemäß § 6 VStG eine Tat nicht strafbar ist, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, wenn sie vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Diese Auslegung mag vielleicht nicht immer und überall zweckmäßig erscheinen. Der VwGH ist aber nicht in der Lage, eine durch das Gesetz klar und deutlich getroffene Anordnung aus rechtspolitischen Erwägungen im Wege der freien Rechtsfindung durch seine eigenen Anordnungen zu ersetzen (Hinweis E 26.2.1964, 369/63).Unter die Prüfungspflicht nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 fällt auch die Überprüfung der akustischen Warnzeichen. Bestehende Hupverbote heben diese Prüfungspflicht nicht auf, weil gemäß Paragraph 6, VStG eine Tat nicht strafbar ist, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, wenn sie vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Diese Auslegung mag vielleicht nicht immer und überall zweckmäßig erscheinen. Der VwGH ist aber nicht in der Lage, eine durch das Gesetz klar und deutlich getroffene Anordnung aus rechtspolitischen Erwägungen im Wege der freien Rechtsfindung durch seine eigenen Anordnungen zu ersetzen (Hinweis E 26.2.1964, 369/63).