Denkmal im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den §§ 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes aufgezählten Gegenstände (Hinweis E VfGH 19.3.1964, K II - 4/63).Denkmal im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung, nach Art der in den Paragraphen eins und 2 des Denkmalschutzgesetzes aufgezählten Gegenstände (Hinweis E VfGH 19.3.1964, K römisch zwei - 4/63).