Die bloße Unzumutbarkeit der Überwachung eines mit der Aufstellung der Firmentafel an einer Baustelle (§ 20 Abs 2 Baugewerbegesetz, RGBl Nr 1893/193, idF BGBl Nr 1935/548 und Nr 1957/179 beauftragten Dienstnehmers entschuldigt den Dienstgeber (Baumeister) nicht im Sinne des § 5 Abs 1 VStG.Die bloße Unzumutbarkeit der Überwachung eines mit der Aufstellung der Firmentafel an einer Baustelle (Paragraph 20, Absatz 2, Baugewerbegesetz, RGBl Nr 1893/193, in der Fassung BGBl Nr 1935/548 und Nr 1957/179 beauftragten Dienstnehmers entschuldigt den Dienstgeber (Baumeister) nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.