Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0176

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
VwRallg
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0069 B 17. Juni 2019 RS 1 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967 ist maßgeblich, dass Geräte oder Gegenstände, welche geeignet sind, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (idR Geschwindigkeitsmessgeräte; vergleiche ErläutRV 1359 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) zu beeinflussen oder zu stören, an Kfz angebracht oder in solchen mitgeführt werden (argum.: "beeinflusst oder gestört werden können"). Ob das Gerät oder der Gegenstand tatsächlich in Betrieb genommen wurde bzw. ob es tatsächlich zu einer Beeinflussung oder Störung von technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen nicht ausschlaggebend. Vielmehr reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits die bloße Eignung des im Kfz angebrachten oder mitgeführten Geräts oder Gegenstands zur Störung oder Beeinflussung von technischen Verkehrsüberwachungseinrichtungen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020176.L01

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020176_20251110L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0176

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56
KFG 1967 §98a Abs1
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0063 E 13. Oktober 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967 kommt es darauf an, dass das konkrete am Fahrzeug angebrachte oder dort mitgeführte Gerät die Beeinflussung oder Störung aktuell verursachen kann, also tatsächlich in Betrieb genommen werden kann. Dieses Gerät muss demnach im Tatzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um in diesem Zeitpunkt Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören. Unwesentlich ist, ob das Gerät - etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters - tatsächlich in Betrieb genommen worden ist. Für die Störung oder Beeinflussung einer Lasermessung (noch) nicht hinreichend geeignet ist demnach ein Gerät, das erst durch weitere nicht am Tatort und zur Tatzeit verfügbare technische Maßnahmen dazu in die Lage versetzt werden muss, solche Störungen oder Beeinflussungen herbeizuführen, also nicht ohne weiteres - etwa mittels eines im Fahrzeug angebrachten Schalters - in Betrieb genommen werden kann. Zur Beurteilung der "Eignung" eines Gerätes iSd Paragraph 98 a, KFG 1967 Feststellungen unerlässlich, wonach das konkrete im Fahrzeug verbaute Gerät "geeignet" ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020176.L02

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020176_20251110L02

Rechtssatz für Ra 2025/02/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0176

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Rechtssatz

Die Tatsache, dass eine Messung des Fahrzeuges nicht möglich ist, darf zur Beurteilung der Eignung iSd Paragraph 98 a, KFG 1967 miteinbezogen werden (VwGH 19.7.2021, Ra 2020/02/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020176.L03

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020176_20251110L03

Rechtssatz für Ra 2025/02/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0176

Entscheidungsdatum

10.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG
VwGVG 2014
VwGVG 2014 §43
VwRallg

Rechtssatz

Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Zurückweisungsbeschluss des VwG außer Kraft und es beginnt die Frist des Paragraph 43, VwGVG neuerlich zu laufen (VwGH 27.6.2007, 2005/03/0169; zur Anwendbarkeit der alten Rsp. zum VStG auf das VwGVG im Hinblick auf Paragraph 43, VwGVG z.B. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020176.L04

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020176_20251110L04