Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0027

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein VwG trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, und zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung eines VwG ferner VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030027.L01

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030027_20210714L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0027

Entscheidungsdatum

14.07.2021

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §2 Abs3
JagdG Krnt 2000 §43
JagdG Krnt 2000 §71
JagdG Krnt 2000 §74 Abs3

Rechtssatz

Der u.a. von einer juristischen Person, die als solche das Jagdrecht nicht ausüben kann, namhaft gemachte Bevollmächtigte ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes jagdausübungsberechtigt und somit auch der "Jagdausübungsberechtigte" im Sinne dieses Gesetzes, der nach Paragraph 74, Absatz 3, dritter Satz Krnt JagdG 2000 allfällige Wild- und Jagdschäden an den dem Eigenjagdgebiet angeschlossenen Grundstücken zu ersetzen hat. Die Zuweisung dieser Verpflichtung an den "Bevollmächtigten" korreliert im Übrigen auch damit, dass diesem als Jagdausübungsberechtigten auch die Verpflichtung zur Besorgung eines regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutzes (Paragraph 43, Krnt JagdG 2000), der u.a. auf die Vermeidung von Wildschäden abzielt, zugewiesen ist, und dass auch allfällige Maßnahmen zur Wildschadensverhütung nach Paragraph 71, Krnt JagdG 2000 an ihn zu adressieren sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030027.L02

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030027_20210714L02