Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/04/0153

Entscheidungsdatum

24.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0209 E 14. April 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Das Recht zur Stellungnahme gem Paragraph 45, Absatz 3, AVG umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient vergleiche zB das hg E v 1. 7. 1997, 97/04/0024). Um den Anforderungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist zuwarten werde.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040153.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2013040153_20141124X01

Rechtssatz für 2013/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/04/0153

Entscheidungsdatum

24.11.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0156

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Ersuchen gestellt, ihr "eine Frist zur Vorlage einer entsprechenden gutachtlichen Äußerung einzuräumen". Eine bestimmte Dauer der Frist ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörde über diesen Antrag förmlich abgesprochen bzw. der Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Frist von bestimmter Dauer eingeräumt hat (vielmehr wurde dem genannten Ersuchen der Vermerk: miterledigt unter der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides, angefügt). Sollte mit der im Bescheid enthaltenen Formulierung, wonach eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden sei, zum Ausdruck gebracht werden, dass die Behörde mit der Erlassung des Bescheides faktisch zugewartet hat, bis die - von ihr als angemessen erachtete - Zeitspanne verstrichen ist, so ist dazu anzumerken, dass ein bloßes Zuwarten mit der Bescheiderlassung ohne ausdrückliche Einräumung einer Frist nicht dem Gesetz entspricht (Hinweis E vom 18. Jänner 2001, 2000/07/0090).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040153.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2013040153_20141124X02

Rechtssatz für 2013/04/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/04/0153

Entscheidungsdatum

24.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0156

Rechtssatz

Paragraph 7, AVG räumt den Parteien kein förmliches Ablehnungsrecht ein; die Behörde muss sich (mangels Verpflichtung, über einen dahingehenden Antrag bescheidmäßig abzusprechen) in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der geltend gemachten Befangenheit auseinandersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040153.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2013040153_20141124X03