Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen (Hinweis E 25. Juni 2001, 2000/07/0290). Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 erlassen werden (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/07/0100; E 19. März 1959, VwSlg 4913 A/1959).Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so ist ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen (Hinweis E 25. Juni 2001, 2000/07/0290). Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 erlassen werden (Hinweis E 2. Oktober 1997, 95/07/0100; E 19. März 1959, VwSlg 4913 A/1959).