Die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft die Behörde und kann daher nicht auf die Partei überwälzt werden. Eine solche Vorgangsweise käme allenfalls dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe. § 39 Abs. 2 AVG enthält zwar den Grundsatz der Verfahrensökonomie. Dieser kann aber nicht dazu führen, dass der Partei Ermittlungsschritte überbürdet werden, die die Behörde durchzuführen hätte. (Hier: Darauf aber läuft die bekämpfte Auflage hinaus. Durch sie wird der Bf verpflichtet, Beweisaufnahmen durchzuführen.)Die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft die Behörde und kann daher nicht auf die Partei überwälzt werden. Eine solche Vorgangsweise käme allenfalls dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe. Paragraph 39, Absatz 2, AVG enthält zwar den Grundsatz der Verfahrensökonomie. Dieser kann aber nicht dazu führen, dass der Partei Ermittlungsschritte überbürdet werden, die die Behörde durchzuführen hätte. (Hier: Darauf aber läuft die bekämpfte Auflage hinaus. Durch sie wird der Bf verpflichtet, Beweisaufnahmen durchzuführen.)