Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0026 E 27. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Parteistellung behalten hat.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X01

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer (Nachbarn) haben in der (letzten) Bauverhandlung erklärt, sie hielten "sämtliche bisher in den abgegebenen Schriftsätzen und Protokollen einschließlich der eingebrachten Rechtsmittel (zu ergänzen nach dem Zusammenhang: vorgebrachten Einwände) vollinhaltlich aufrecht und tragen diese hiemit auch bei der heutigen Verhandlung als Einwände gegen das Bauvorhaben vor". Diese Vorgangsweise ist nicht unzulässig; damit wurde jedenfalls das gesamte bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer Verfahrensstoff, sollte dies bis dahin nicht der Fall gewesen sein. Die Beschwerdeführer waren aber nicht gehindert, auch in weiterer Folge (neue) Einwendungen zu erheben. Eine Präklusion im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft trat, konnte nämlich nicht erfolgen, weil Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der ab diesem Tag geltenden Fassung dies nicht mehr vorsieht. Ein Verlust der Parteistellung hingegen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der genannten Novelle konnte (schon deshalb) nicht eintreten, weil in der Erledigung (Kundmachung/Ladung) zur Bauverhandlung auf diese Rechtsfolgen nicht verwiesen wurde (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271, und vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0056), sodass im Beschwerdefall insbesondere nicht die Frage zu lösen ist, ob im Falle einer gehörigen Kundmachung im zuvor umschriebenen Sinn ein Verlust der Parteistellung hinsichtlich bereits zuvor rechtzeitig erstatteter Einwendungen überhaupt eintreten könnte (oder allenfalls hinsichtlich nur bislang nicht bzw. nicht rechtzeitig erstatteter Einwendungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X02

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X02

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die die Aufhebung tragenden Gründe einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung entfalten Bindungswirkung. Keinerlei Bindungswirkung entfalten hingegen die die Aufhebung nicht tragenden Gründe, insbesondere daher auch nicht die Gründe, weshalb ein Vorbringen des Vorstellungswerbers (welches nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides zu führen hat) unberechtigt sei (also insofern zur Abweisung der Vorstellung zu führen hätte), sodass der Umfang des Mitspracherechtes der Beschwerdeführer nicht auf die Themen beschränkt war, die jeweils zur Aufhebung der Berufungsbescheide geführt hatten.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X03

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X03

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4 idF 8200-9;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0179 E 21. Jänner 1997 RS 1 Hier mit dem Zusatz: § 120 Abs. 3 und 4 Nö BauO 1976 gewährt jedoch nur insoweit ein Nachbarrecht, als diese in einem Bebauungsplan festzulegenden Umstände dem Schutz des Nachbarn dienen.

Stammrechtssatz

Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 räumt dem Nachbarn in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 9, Ziffer 4, NÖ BauO 1976 Nachbarrecht in bezug auf die Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz und seine Höhe ein. Unter der Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz ist im Lichte des Zweckes dieser Regelung, Nachbarn einen an sich aufgrund von Bebauungsplänen eingeräumten Schutz zu gewährleisten (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012), jedenfalls die Bebauungsweise und der Abstand von den Grundgrenzen zu verstehen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X04

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X04

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauRallg;

Rechtssatz

Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 nennt zwar die Höhe als Kriterium, stellt dabei aber nicht auf Bauklassen ab.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X05

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X05

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Bebauungsdichte ist kein Kriterium des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung 8200-9 (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Den Beschwerdeführern als Nachbarn kommt auch kein Mitspracherecht hinsichtlich rein schönheitlicher Aspekte zu. Daraus, dass die "Bebauungsweise dieser Wohnhausanlage", nämlich die vorgesehene Bebauung des Areales mit drei Häusern (samt Garage und Abstellflächen), im auffallenden Widerspruch zur umliegenden Bebauung stehe, die nämlich (gemeint: überwiegend) aus eingeschossigen Wohnhäusern bzw. Einfamilienhäusern bestehe, kommt es nach Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 nicht an, weil diese Momente den dort genannten Kriterien nicht zu subsumieren sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X06

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X06

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §47 Abs2;
BauO NÖ 1976 §47 Abs3;
BauO NÖ 1996 §54;

Rechtssatz

Die Vorgangsweise des Gutachters, den Lichteinfall unter 45 Grad auf bestehende Nachbargebäude zu prüfen, wobei im Beschwerdeverfahren nur die Gebäude der Beschwerdeführer von Belang sind, ist jedenfalls unbedenklich, zumal der freie Lichteinfall unter 45 Grad auch ein Kriterium der NÖ BauO (1976) war (siehe Paragraph 47, Absatz 2 und 3 NÖ BauO 1976), weshalb auch im Beschwerdefall der nunmehr im Paragraph 54, NÖ Bau 1996 normierte entsprechende Grundsatz als Richtschnur herangezogen werden kann (wenngleich die NÖ BauO 1996 im Beschwerdefall nicht anwendbar ist). (Hier weiters ausführliche Darstellung der Vorgangsweise bei der Ermittlung der Frage der Beeinträchtigung des Lichteinfalles im Beschwerdefall.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X07

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X07

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erwachsen den Nachbarn nach der NÖ BauO 1976 keine Nachbarrechte. Nur bezüglich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern kommt den Anrainern gemäß Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 8 und Absatz 9, NÖ BauO 1976 insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, also schädliche Einflüsse auf ihre Grundflächen, in Betracht kommen. Die Abwasserbeseitigungsanlage muss daher so beschaffen sein, dass eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung (z.B. durch Geruch) nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, - losgelöst von den im Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 normierten Tatbestandsvoraussetzungen - kommt dem Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht zu (siehe die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1998, Zl. 96/05/0153, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X08

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X08

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt nach der NÖ BauO 1976 kein Nachbarrecht auf eine derartig ausreichende Dimensionierung eines öffentlichen Kanals zu, dass dieser die Niederschlagswässer einer zu bebauenden Liegenschaft gehörig aufnehmen kann.

(Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das (öffentliche) Kanalsystem nicht in der Lage sei, bei größeren Niederschlägen die anfallenden Niederschlagswässer aufzunehmen. Durch die Realisierung des geplanten Vorhabens könne überdies weniger Niederschlagswasser auf der zu bebauenden Liegenschaft versickern, was die Situation noch verschärfen würde. Bei stärkeren Regenfällen sei eine Rückwirkung auf ihre Liegenschaften und Gebäude (Überflutung) zu befürchten. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X09

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X09

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §30;

Rechtssatz

Aus Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BauO 1976 ergibt sich ein Nachbarrecht dahingehend, dass der Nachbar in Bezug auf die Tragfähigkeit des Untergrundes geschützt werden soll, und zwar vor Gefahren einer übermäßigen Belastung des Baugrundes. In Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes steht den Nachbarn somit ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, und vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0336, mwN). Hier:

Eine solche übermäßige Belastung des Baugrundes (also der zu bebauenden Liegenschaft) dahin, dass sich dadurch eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf die Grundstücke der Beschwerdeführer erstrecken könnte, haben die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen aber nicht geltend gemacht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X10

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X10

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §100;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (siehe dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S 321, mwN, sowie auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, und vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X11

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X11