Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/09/0048

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Rahmen des nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ist die Behörde nicht mehr an den ursprünglichen, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen Mandatsbescheid gebunden; sie ist vielmehr im Sinne des Paragraph 39, AVG gehalten, von Amts wegen vorzugehen, was auch beinhaltet, neue Verfahrensergebnisse in die Beurteilung einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X01

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2002090048_20031022X01

Rechtssatz für 2002/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/09/0048

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 die in der dem Bescheid beigefügten Liste enthaltenen Bilder einschließlich der erst nachträglich einbezogenen Blätter wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen ODER SONSTIGEN KULTURELLEN Zusammenhanges ein Ganzes bilden und daher die Erhaltung dieses Zusammenhanges als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Einziges Kriterium für die Zugehörigkeit einzelner Bilder zur Sammlung war jene Bedeutung, die jedes einzelne Blatt als Teil einer künstlerischen Bestandsaufnahme des Landes und seiner Bewohner beizutragen vermochte, um die Gesamt-Sammlung zu einem umfassenden Dokument für das Leben und Wirken des Erzherzogs Johann zu machen. Voraussetzung für die kulturelle und historische Bedeutung ist nicht notwendigerweise ein Auftragsverhältnis zu Erzherzog Johann, sondern ein spezifischer künstlerischer, historischer oder sonst kultureller Zusammenhang, der auch bloß geschichtlichen Dokumentationscharakter haben kann vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DMSG 1923). Dass manche der Bilder für andere Auftraggeber oder überhaupt ohne jegliches Auftragsverhältnis hergestellt wurden, vermag an ihrer hier allein entscheidenden Bedeutung im Zusammenhang mit den anderen für Erzherzog Johann hergestellten Werken dieses oder anderer Künstler desselben Umfeldes nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X02

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2002090048_20031022X02

Rechtssatz für 2002/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/09/0048

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Index

10/10 Grundrechte
77 Kunst Kultur

Rechtssatz

Das DMSG 1923 gehört zu jenen Gesetzen, die infolge des Gesetzesvorbehaltes in Artikel 5, StGG zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X03

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2002090048_20031022X03

Rechtssatz für 2002/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/09/0048

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0100 E 27. Februar 2003 RS 4 Hier führt der Beschwerdeführer die Kosten, die für die Erhaltung der Sammlung notwendig werden, gegen die Unterschutzstellung ins Treffen.

Stammrechtssatz

Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG 1923) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 vorgebracht werden vergleiche das E 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X04

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2002090048_20031022X04

Rechtssatz für 2002/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/09/0048

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Das DMSG 1923 kennt einen aktiven Denkmalschutz - also eine Verpflichtung des Eigentümers, Denkmäler über einen Schutz vor totalem Verfall hinaus zu erhalten oder gar zu renovieren - nicht vergleiche dazu die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht 2002, Seite 25 ff, wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X05

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2002090048_20031022X05