Eine qualifizierte Verwendungsänderung eines Personalvertreters gemäß § 40 Abs 2 BDG ist nicht schon deshalb im Hinblick auf § 27 PVG unzulässig, weil es sich um eine einer Versetzung gleich zu haltende Maßnahme handelt. § 27 PVG spricht ausdrücklich von einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Der solcherart zum Ausdruck gebrachte Schutzzweck des § 27 PVG wird aber durch eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht berührt.Eine qualifizierte Verwendungsänderung eines Personalvertreters gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG ist nicht schon deshalb im Hinblick auf Paragraph 27, PVG unzulässig, weil es sich um eine einer Versetzung gleich zu haltende Maßnahme handelt. Paragraph 27, PVG spricht ausdrücklich von einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Der solcherart zum Ausdruck gebrachte Schutzzweck des Paragraph 27, PVG wird aber durch eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht berührt.