Entscheidend für die Zulässigkeit einer Bestrafung wegen einer durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung ist, dass die durch das Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist (Hinweis E 10.2.1982, 0838/80, VwSlg 10649 A/1982, E 27.4.1984, 84/02/0048).