Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2753/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2753/79

Entscheidungsdatum

22.02.1983

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol

Norm

SHG Tir 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der (privatrechtlichen) Unterhaltsverpflichtung des nach Paragraph 9, Absatz eins, TSHG Ersatzpflichtigen gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe kommt es sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf den - zufälligen - Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides letzter Instanz sondern auch die jeweiligen Zeiträume, für die öffentlichrechtliche Leistungen gewährt wurden, an. (Hinweis auf E VS vom 4.5.1977, 0898/75, VwSlg 9315 A/1977)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1979002753.X01

Im RIS seit

19.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Dokumentnummer

JWR_1979002753_19830222X01

Rechtssatz für 2753/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2753/79

Entscheidungsdatum

22.02.1983

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0898/75 E VS 4. Mai 1977 VwSlg 9315 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1979002753.X02

Im RIS seit

19.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Dokumentnummer

JWR_1979002753_19830222X02