Eine Beschwerde gemäß Art 131a B-VG wird immer dann zurückzuweisen sein, wenn der Bfr durch die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte.Eine Beschwerde gemäß Artikel 131 a, B-VG wird immer dann zurückzuweisen sein, wenn der Bfr durch die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte.