Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/04/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0019

Entscheidungsdatum

05.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0075 E 31. August 1999 RS 2 (hier: Nichtstattgebung - Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz; hier nur Baubewilligungsbescheid und ohne 'um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen')

Stammrechtssatz

Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen

Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der

elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr

einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im

öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des

allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976,

B 183/75, VfSlg 7878 aus 1976,). Nach Rechtskraft des

Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu

überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur

Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage

erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040019.L01

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040019_20260305L01

Rechtssatz für Ra 2026/04/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0019

Entscheidungsdatum

05.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/03/0075 B 3. September 2025 RS 1 (hier: Nichtstattgebung - Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz; hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - Zwar vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße Verlust (sogar) des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteigungsverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu indizieren. Auch eine Entziehung der Nutzung von enteigneten Grundstücksteilen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Falle des Erfolgs der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt vergleiche jeweils VwGH 23.7.2013, AW 2013/03/0008).

Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass eine (vorzeitig vollzogene) Enteignung für den Fall, dass die Revisionswerberin mit ihrer Revision durchdringen sollte, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weil das Objekt, auf das sich die enteigneten Bestandrechte beziehen, nicht mehr bestehen würde. Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung liefe der Rechtsschutz durch den Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache damit faktisch leer. Dem kann auch nicht ein dafür zustehender Geldersatz entgegengehalten werden, ist die dauerhafte Entziehung der Bestandrechte gegen Geldentschädigung doch gerade das Verfahrensziel und Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Enteignung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040019.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040019_20260305L02

Entscheidungstext Ra 2026/04/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0019

Entscheidungsdatum

05.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. G G, vertreten durch die Noé-Nordberg|Mautner Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2025, Zl. LVwG-AV-1131/001-2025, betreffend Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 11. Juni 2024 wurde der mitbeteiligten Partei die starkstromwegerechtliche Bewilligung für den Bau und den Betrieb einer näher umschriebenen Stromleitung erteilt.
2
Mit (dem vorliegend allein relevanten) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30. Mai 2025 räumte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf diese elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu Lasten eines näher bezeichneten (im Eigentum des Antragstellers stehenden) Grundstücks bestimmte Dienstbarkeiten ein.
3
Mit Erkenntnis vom 30. September 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen vom Antragteller erhobenen Beschwerde lediglich dahingehend Folge, dass hinsichtlich einer Dienstbarkeit eine Wortfolge entfiel.
4
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung bringt der Antragsteller vor, es seien erhebliche Auswirkungen auf den vom Antragsteller geführten Reitbetrieb zu erwarten. Die Feldwirkungen und akustischen Immissionen von Hochspannungsleitungen seien als negativ besetzte Reize zu werten und könnten bei Pferden ängstliches Verhalten und damit Unfälle auslösen. Zudem stelle die Errichtung eines näher bezeichneten Mastes einen massiven physischen Eingriff dar und wäre ein allfälliger Verlust von gewachsenem Baumbestand irreversibel.
5
Die mitbeteiligte Partei hält dem in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme entgegen, die Ausführungen des Antragstellers entsprächen nicht dem Konkretisierungsgebot; zudem wären die von ihm ins Treffen geführten Nachteile im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen gewesen wären und gebe es auf dem betroffenen Grundstück keinen Baumbewuchs.
6
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7
Nach Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, dass die Inanspruchnahme seines Grundstückes nicht im öffentlichen Interesse liege oder nicht notwendig sei, sondern es ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind vergleiche , VwGH 31.8.1999, 99/05/0075).
8
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der bloße Verlust (sogar) des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteignungsverfahrens einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu indizieren vermag. Auch eine Entziehung der Nutzung von enteigneten Grundstücksteilen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Falle des Erfolgs der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt vergleiche , VwGH 3.9.2025, Ra 2025/03/0075, Rn. 13, mwN).
9
Ausgehend davon vermag der Antragsteller mit seinem Vorbringen zu den aus der Errichtung der Leitungsanlage für seinen Betrieb resultierenden Nachteilen keinen auf das Enteignungsverfahren bzw. die hier allein gegenständliche Einräumung von Dienstbarkeiten bezogenen unverhältnismäßigen Nachteil in hinreichend konkretisierter Form darzulegen. Da es im Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung geht, sondern nur um die Auswirkung ihres (möglichen) sofortigen Vollzuges, ist mangels entsprechend aufgezeigter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Enteignung im Verfahren hinreichend geprüft worden sind.
10
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 5. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040019.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWT_2026040019_20260305L00