1
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Unter einem wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 ab.Mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Unter einem wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AsylG-DV 2005 ab.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) im ersten Rechtsgang mit am 1. März 2021 mündlich verkündetem und am 21. April 2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) im ersten Rechtsgang mit am 1. März 2021 mündlich verkündetem und am 21. April 2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 25. Juni 2021, E 2229/2021-7, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2021, E 2229/2021-9 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 25. Juni 2021, E 2229/2021-7, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2021, E 2229/2021-9 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2024, Ra 2021/17/0149, wurde das am 1. März 2021 mündlich verkündete und am 21. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
5
Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 11. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers erneut als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 11. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers erneut als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe seine Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, in zentralen Punkten verletzt und versucht, „dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung zu täuschen.“
Der Revisionswerber habe ein ihm zurechenbares Mitwirken im fremdenrechtlichen Verfahren verweigert. Trotz Volljährigkeit und mehrfacher Aufforderung habe er es insbesondere unterlassen, bei der Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ ein Reisedokument vorzulegen. In der Beschwerdeverhandlung vom 1. März 2021 habe er bewusst keine Bereitschaft gezeigt, seine wahre Identität vor dem erkennenden Gericht darzulegen.Der Revisionswerber habe ein ihm zurechenbares Mitwirken im fremdenrechtlichen Verfahren verweigert. Trotz Volljährigkeit und mehrfacher Aufforderung habe er es insbesondere unterlassen, bei der Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ ein Reisedokument vorzulegen. In der Beschwerdeverhandlung vom 1. März 2021 habe er bewusst keine Bereitschaft gezeigt, seine wahre Identität vor dem erkennenden Gericht darzulegen.
Nachdem am 10. September 2021 die Identität [des Revisionswerbers] von der Botschaft [Armeniens] festgestellt worden sei, habe der Revisionswerber am 21. Oktober 2021 „ein Reuegeständnis“ abgelegt.
Die maßgeblichen Integrationsschritte des Revisionswerbers seien während einer Zeit erlangt worden, [in der] der Revisionswerber über seine wahre Identität und Fluchtgründe die entscheidenden staatlichen Instanzen zu täuschen versucht habe. Der Revisionswerber habe die Anknüpfungspunkte zu seiner Lebensgefährtin während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär gewesen sei.
Der Revisionswerber lebe seit 1. Juni 2023 in einer Lebensgemeinschaft mit einer ukrainischen Staatsangehörigen. „Anhand“ der nachträglichen Beweismittelvorlage des Mutter-Kind-Passes/Schwangerschaftsbestätigung erwartet die Lebensgefährtin ihr erstes Kind. Dabei gebe der Revisionswerber an, dass er der Vater des Kindes sei.
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In rechtlicher Hinsicht betonte das Verwaltungsgericht zunächst, der Revisionswerber habe unrichtige Identitätsangaben gegenüber Behördenorganen getätigt. Dies beeinträchtige das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich und damit auch die öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2009 in Österreich durchgehend aufhältig. Er sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren können. Der weitere relevante Aufenthalt, nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, von 12 Jahren, resultiere aus rechtsmissbräuchlichen Antragstellungen gemäß § 55 AsylG [2005], dem jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt durch Missachtung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise sowie der beharrlichen Weigerung, seine wahre Identität in den Verfahren darzulegen und damit die entscheidenden staatlichen Instanzen über seine Identität zu täuschen. Die Verschleierung der Identität habe gerade den Zweck verfolgt, den Aufenthalt in Österreich, wenn auch rechtswidrig, „möglichst lange zu gestalten“.Der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2009 in Österreich durchgehend aufhältig. Er sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren können. Der weitere relevante Aufenthalt, nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, von 12 Jahren, resultiere aus rechtsmissbräuchlichen Antragstellungen gemäß Paragraph 55, AsylG [2005], dem jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt durch Missachtung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise sowie der beharrlichen Weigerung, seine wahre Identität in den Verfahren darzulegen und damit die entscheidenden staatlichen Instanzen über seine Identität zu täuschen. Die Verschleierung der Identität habe gerade den Zweck verfolgt, den Aufenthalt in Österreich, wenn auch rechtswidrig, „möglichst lange zu gestalten“.
Dass die Lebensgefährtin auf eine besondere Unterstützung [durch den Revisionswerber] während der Schwangerschaft angewiesen sei, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Intensität des Familienlebens zwischen dem Revisionswerber, „seiner Lebensgefährtin und der Geburt des Kindes [werde] darüber hinaus erheblich abgeschwächt, angesichts dessen, dass der [Revisionswerber] in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Lebensgefährtin und dem [Revisionswerber] für die zukünftige Betreuung des Kindes sohin [bestehe].“
Bei einer Übersiedelung des Revisionswerbers nach Armenien wäre die Betreuung in Österreich durch die Kindesmutter weiterhin sichergestellt.
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Gegen dieses (Ersatz-)Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst wiederum Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2668/2024-7, lehnte der VfGH (u.a.) die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2024, E 2668/2024-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses (Ersatz-)Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst wiederum Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2668/2024-7, lehnte der VfGH (u.a.) die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2024, E 2668/2024-9, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die Revision wendet sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG.Die Revision wendet sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte - Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 13.3.2026, Ra 2025/17/0135, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte - Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 13.3.2026, Ra 2025/17/0135, mwN). 15
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN).Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN).
16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. erneut VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere, dass der Revisionswerber wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, nach einem unter falscher Identität gestellten Antrag auf internationalen Schutz (ebenso erfolglos) mehrere auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gerichtete Anträge stellte, erst während seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bewusstsein um dessen Unsicherheit die Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin einging und im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig war. Weiters berücksichtigte das Verwaltungsgericht vor allem den durch die Revision nicht bestrittenen Umstand, dass der Revisionswerber es bei der Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, ein Reisedokument vorzulegen, und hinsichtlich seiner wahren Identität und der Fluchtgründe die entscheidenden staatlichen Instanzen täuschte.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche , erneut VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere, dass der Revisionswerber wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste, nach einem unter falscher Identität gestellten Antrag auf internationalen Schutz (ebenso erfolglos) mehrere auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gerichtete Anträge stellte, erst während seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bewusstsein um dessen Unsicherheit die Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin einging und im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig war. Weiters berücksichtigte das Verwaltungsgericht vor allem den durch die Revision nicht bestrittenen Umstand, dass der Revisionswerber es bei der Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, ein Reisedokument vorzulegen, und hinsichtlich seiner wahren Identität und der Fluchtgründe die entscheidenden staatlichen Instanzen täuschte.
17
Das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 18.12.2023, Ra 2022/17/0169, mwN). Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich relativierend festgestellt, dass der bereits 2015 volljährig gewordene Revisionswerber zum Zeitpunkt der Stellung des für das Revisionsverfahren maßgeblichen Antrags nach § 55 AsylG 2005 volljährig war.Das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 18.12.2023, Ra 2022/17/0169, mwN). Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich relativierend festgestellt, dass der bereits 2015 volljährig gewordene Revisionswerber zum Zeitpunkt der Stellung des für das Revisionsverfahren maßgeblichen Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 volljährig war. 18
Was das Kindeswohl betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um ein Kind, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN), sowie auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren ist (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163, mwN). Es ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 3.4.2025, Ra 2024/01/0267, mwN).Was das Kindeswohl betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um ein Kind, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche , VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN), sowie auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren ist vergleiche , VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163, mwN). Es ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche , VwGH 3.4.2025, Ra 2024/01/0267, mwN). 19
Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde (vgl. erneut vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt sinngemäß auch für die mit der Interessenabwägung im Zusammenhang stehende Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung. Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde vergleiche , erneut vergleiche , VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN). 20
Das Verwaltungsgericht hat die fallbezogen insoweit maßgeblichen Umstände (auch das Wohl des ungeborenen Kindes betreffend) - in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach (neuerlicher) Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber - festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK einbezogen. Dass es dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt.Das Verwaltungsgericht hat die fallbezogen insoweit maßgeblichen Umstände (auch das Wohl des ungeborenen Kindes betreffend) - in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach (neuerlicher) Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber - festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK einbezogen. Dass es dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2026