Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0070

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §43
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0068 B 13. August 2019 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Es war vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ständige Rechtsprechung des VwGH, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd Paragraph 51, Absatz 7, VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist; diese Frist begann neu zu laufen vergleiche etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0091). Dasselbe gilt für Paragraph 43, VwGVG 2014: Die dort als lex specialis zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 vergleiche etwa VwGH 25.1.2018, Fr 2017/06/0002) normierte Entscheidungsfrist der VwG im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen vergleiche VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120070.L01

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120070_20221116L01

Entscheidungstext Ra 2022/12/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0070

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwGVG 2014 §43
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. März 2022, VGW-002/011/3215/2022/E-2, betreffend Einstellung des Verfahrens i.A. Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: M H in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Dezember 2018 wurden über den Mitbeteiligten Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes verhängt. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
2
Das darüber ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2019 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020, Ra 2019/16/0214, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das im zweiten Verfahrensgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Dezember 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Februar 2022, Ra 2021/17/0045, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24. März 2022 stellte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit , Paragraph 43, VwGVG den Ablauf der Entscheidungsfrist fest und stellte das Verfahren ein.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Paragraph 34, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

„Entscheidungspflicht

Paragraph 34,

...

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist
2.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
7
Paragraph 43, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

„Verjährung

Paragraph 43,

(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

(2) In die Frist gemäß Absatz eins, werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet.“

8
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führt der Revisionswerber ein Abweichen von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, wonach die Entscheidungsfrist des Paragraph 43, VwGVG nach der Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen beginnt.
9
Bereits damit erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
10
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die im Paragraph 43, VwGVG als lex specialis zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt vergleiche , VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, mwN).
11
Vorliegend hat die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 9. Dezember 2020 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2022, Ra 2021/17/0045, mit Einlangen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beim Verwaltungsgericht neu zu laufen begonnen. Die Entscheidungsfrist war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses entgegen der vom Verwaltungsgericht Wien vertretenen Rechtsansicht nicht abgelaufen.
12
Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 16. November 2022

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120070.L00

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWT_2022120070_20221116L00