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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Dezember 2018 wurden über den Mitbeteiligten Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes verhängt. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
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Das darüber ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2019 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Mai 2020, Ra 2019/16/0214, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das im zweiten Verfahrensgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Dezember 2020 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Februar 2022, Ra 2021/17/0045, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24. März 2022 stellte das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 31 iVm § 43 VwGVG den Ablauf der Entscheidungsfrist fest und stellte das Verfahren ein.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24. März 2022 stellte das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit , Paragraph 43, VwGVG den Ablauf der Entscheidungsfrist fest und stellte das Verfahren ein.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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§ 34 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Entscheidungspflicht
§ 34.Paragraph 34,
...
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist
2.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
7
§ 43 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 43, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Verjährung
§ 43.Paragraph 43,
(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.“(2) In die Frist gemäß Absatz eins, werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet.“
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In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führt der Revisionswerber ein Abweichen von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, wonach die Entscheidungsfrist des § 43 VwGVG nach der Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen beginnt.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führt der Revisionswerber ein Abweichen von der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen, wonach die Entscheidungsfrist des Paragraph 43, VwGVG nach der Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen beginnt.
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Bereits damit erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die im § 43 VwGVG als lex specialis zu § 34 Abs. 1 VwGVG normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die im Paragraph 43, VwGVG als lex specialis zu Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG normierte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren bei Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt vergleiche , VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, mwN). 11
Vorliegend hat die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 9. Dezember 2020 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2022, Ra 2021/17/0045, mit Einlangen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beim Verwaltungsgericht neu zu laufen begonnen. Die Entscheidungsfrist war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses entgegen der vom Verwaltungsgericht Wien vertretenen Rechtsansicht nicht abgelaufen.
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Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 16. November 2022