Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/02/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0038

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs2
StVO 1960 §4 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0176 E 20. April 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO normierte Verpflichtung kann sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Besch selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, legcit (Hinweis E 13. November 1967, 775/66, und 30. September 1998, 97/02/0543).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020038.L02

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021020038_20210429L01

Entscheidungstext Ra 2021/02/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0038

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Markus Kobler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 10, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. November 2020, LVwG 30.9-2819/2019-12, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer ihm vorgelegten Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass ein Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
3
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , z.B. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/02/0168).
4
Der Revisionswerber hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie seiner gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile den Revisionswerber unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon deshalb nicht stattzugeben war.
5
Im Übrigen vermag auch die vom Antragsteller geltend gemachte beengte finanzielle Situation (Kreditschulden, Kurzarbeit) im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach dem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.
6
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 17. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020038.L00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2021020038_20210217L00

Entscheidungstext Ra 2021/02/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0038

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs2
StVO 1960 §4 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in R, vertreten durch Mag. Markus Kobler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. November 2020, LVwG 30.9-2819/2019-12, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber mit Spruchpunkt 1. schuldig erkannt, er sei am 14. Mai 2019 um 21:35 Uhr an einem näher bezeichneten Ort mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Mit Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, mit diesem näher konkretisierten Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten. Der Revisionswerber habe dadurch 1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und 2. Paragraph 4, Absatz 5, StVO verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 2 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 20 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 45,-- festgesetzt wurden.
2
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit dem vorliegenden Erkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.); hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses gab das LVwG der Beschwerde Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt 1. verpflichtete das LVwG den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 50,-- (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach das LVwG zu Spruchpunkt 1. aus, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig; zu Spruchpunkt 2. sei eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig.
3
Das LVwG stellte fest, dass der Revisionswerber am Tatort zur Tatzeit mit seinem BMW aus ungeklärter Ursache von der Straße abgekommen und mit der in der angrenzenden Wiese stehenden Scheune des R kollidiert sei. Durch diese Kollision sei der PKW des Revisionswerbers erheblich beschädigt worden, sodass er fahrunfähig gewesen sei. Am Stadl des R seien Beschädigungen in Form von Holzabsplitterungen erfolgt; mehrere Dachziegel seien heruntergefallen, wozu es eine Lichtbilddokumentation gebe. Der Revisionswerber sei von der BMW - Notrufzentrale kontaktiert worden; er habe über die Sprechanlage telefoniert und mitgeteilt, dass er keine Hilfe benötige, weil er nicht verletzt sei. Ohne die Polizei zu verständigen habe er seine Mutter angerufen, die seinen Onkel kontaktiert habe, der den verunfallten PKW mit dem Traktor abgeholt habe. Sein Vater habe ihn zu seiner Wohnadresse gebracht. Die BMW - Notrufzentrale habe in der Folge die Bezirksleitstelle Liezen verständigt und diese die zuständige Polizeiinspektion. Bei Eintreffen der Beamten an der Unfallstelle sei der PKW bereits abgeschleppt und der Revisionswerber nicht mehr vor Ort gewesen. Aufgrund der erheblichen Unfallspuren sei eine Fahndung nach dem Lenker herausgegeben worden, der Revisionswerber sei jedoch unauffindbar geblieben. Der Revisionswerber und der Geschädigte seien miteinander bekannt. Der Revisionswerber habe den Geschädigten in der Nacht nicht mehr telefonisch erreicht, ihm jedoch eine Nachricht bezüglich des Unfalles geschrieben. Die Scheune des R sei vom Revisionswerber und einer zweiten Person wieder in den alten Zustand versetzt worden.
4
Das LVwG erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, der Revisionswerber habe die Unfallstelle verlassen und sei „während der gesamten Nachtstunden nicht erreichbar oder auffindbar“ gewesen, sodass er ein Mitwirken an der Sachverhaltsfeststellung des von ihm verursachten Unfalles, bei dem ein - wenn auch nicht erheblicher - Sachschaden entstanden sei, vereitelt habe. Zur Klärung der körperlichen Verfassung des Revisionswerbers hätten die ermittelnden Beamten versucht, den Aufenthaltsort des Revisionswerbers zu eruieren. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO beinhalte auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit abzuwarten, um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, insbesondere seines geistigen und körperlichen Zustandes zum Zeitpunkt des Lenkens, treffen zu können. Der Revisionswerber habe daher die Übertretung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu verantworten. Weiters erläuterte das LVwG, dass der erforderliche Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO „als erbracht angesehen“ werden könne und „nachweislich“ auch nie die Absicht bestanden habe, durch Unterlassen eines Identitätsnachweises eine Schadensabwicklung zu verhindern. Es habe daher im Hinblick auf die zweite angelastete Übertretung keine Tatbestandsmäßigkeit bestanden. Zuletzt erläuterte das LVwG seine Strafbemessung zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses.
5
Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Kostenzuspruch aufzuheben.
6
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das LVwG sei hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht bei Verkehrsunfällen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO abgewichen, als zulässig und begründet.
9
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, kann die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO normierte Verpflichtung sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat vergleiche , VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311, mwN).
10
Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Beschuldigten selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO vergleiche , VwGH 20.4.2001, 99/02/0176, mwN).
11
Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben ist vergleiche , VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062, mwN; vergleiche , hiezu auch VwGH 15.5.1990, 89/02/0164, wonach die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nach sich zieht).
12
Das LVwG stellte im vorliegenden Fall fest, dass infolge eines Verkehrsunfalles ein Sachschaden im Vermögen einer vom Revisionswerber verschiedenen Person entstanden sei, welche vom Revisionswerber zeitnah vom Verkehrsunfall und des Eintritts eines Schadens verständigt worden sei, sodass keine Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgelegen habe. Überdies ist nicht ersichtlich, dass eine am Unfall beteiligte Person das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder ein am Unfallort zufällig anwesendes Organ aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vorgenommen hätte.
13
Da den Feststellungen des LVwG nicht entnommen werden kann, dass eine Verpflichtung zu einer amtlichen Aufnahme des Unfalles bestanden hat bzw.eine solche im oben dargestellten Sinn tatsächlich vorgenommen wurde, war auch eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, die der Revisionswerber verletzt haben könnte, nicht gegeben vergleiche , zum gegenteiligen Fall erneut VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062, mwN).
14
Indem das LVwG dies verkannte und den Revisionswerber wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bestrafte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. und des damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Ausspruches über den Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren (Spruchpunkt römisch drei.) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war vergleiche , VwGH 1.3.2021, Ra 2020/02/0301, mwN).
15
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Revisionswerber auch mit seinem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis enthalte keine Ausführungen zu seinem Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung, im Recht wäre.
16
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. April 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020038.L01

Im RIS seit

24.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2021020038_20210429L00